Aus diesem Grund ist zu schliessen, dass die Klägerin selber über eine erhebliche Erfahrung im Bereich des Betriebs, des Unterhalts und des Kaufs von Flugzeugen verfügt. Indem insbesondere S. W. von der Klägerin, welcher technischer Betriebsleiter ist, an der visuellen Begutachtung vom 17. Januar 2001 teilnahm, konnte und musste er im Stande sein, zu beurteilen, welche Tragweite diese Begutachtung hatte. Auf Grund ihres Fachwissens war die Klägerin aber auch im Stande, den Pre Buy Inspection Report vom 29. Januar © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte