a) Unbestrittenermassen führte die Beklagte zwischen 1989 und 1990 die Musterzulassung einer DC-3 in Deutschland durch (kläg.act. 26-29; Replik S. 2f.; Duplik Rz. 49), und sie verfügt über Expertenkenntnisse im Bereich der Wartung von DC-3. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Klägerin um ein lizenziertes Flugfahrtunternehmen, das Fracht und Personen befördern darf. Aus diesem Grund ist zu schliessen, dass die Klägerin selber über eine erhebliche Erfahrung im Bereich des Betriebs, des Unterhalts und des Kaufs von Flugzeugen verfügt.