4. Im Übrigen wäre die Klage aber auch mangels Nachweises eines Kausalzusammenhangs und des Schadens abzuweisen. Wie bereits ausgeführt, behauptete die Klägerin, die Pre-Purchase Inspection in Brüssel inklusive der Report der Beklagten vom 29. Januar 2001 (kläg.act. 8) sei für den Kaufentscheid kausal gewesen, was von der Beklagten mit dem Hinweis bestritten wird, dass eine seriöse Pre Buy Inspection – was auch der Klägerin bekannt sein müsse – mit einem Aufwand, welcher über eine visuelle Begutachtung erheblich hinaus gehe, verbunden sei.