8) nicht den Tatsachen entsprechend sein sollen. Damit gelingt es aber der Klägerin nicht, nachzuweisen, dass J. T. von der Klägerin bei der Durchführung der visuellen Befundung nicht seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist und dass der Pre Buy Inspection Report inhaltliche Mängel aufweist. Auf die beantragte Parteieinvernahme und Befragung von Zeugen kann damit verzichtet werden. Gelingt aber der Klägerin der Nachweis einer Sorgfaltspflichtverletzung nicht, ist eine der Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz nicht erfüllt. Die Klage ist mangels Nachweises einer Sorgfaltspflichtverletzung abzuweisen.