Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass für die Klägerin erkennbar war, dass der Bericht der Beklagten (kläg.act. 8), der nur auf einer visuellen Prüfung basierte, ohne die angekündigte Offerte und ohne Kostenvoranschlag keine genügende Basis für © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte