Die Beklagte wies die Klägerin auf die noch anfallenden Kosten hin, indem sie im Report festhielt, dass sie ihr ein Angebot unterbreiten werde, was die ausstehenden Arbeiten kosten würden (kläg.act. 8 S. 2). Im Übrigen war beiden Parteien der aus dem Jahre 1997 stammende Final Report (kläg.act. 7) bekannt bzw. musste auch der Klägerin bekannt sein. Wenn die Klägerin, wie sie insbesondere an Schranken behauptete, über diesen nicht verfügt haben sollte, hätte sie spätestens mit dem Erhalt des Reports der Beklagten von dessen Existenz Kenntnis erhalten und hätte diesen von der Beklagten verlangen können.