Im Bericht wird unmissverständlich darauf hingewiesen, dass er ausschliesslich auf einer „visuellen Beurteilung“ bzw. „visuellen Befundung“ des Flugzeugs beruht. Bereits diese visuelle Prüfung ergab als klares Resultat, dass gewisse Teile des Flugzeugs nicht in Ordnung waren und ein Überflug nach Z. nur bei Ausführung diverser Arbeiten bzw. Abklärungen möglich war. Die Beklagte wies die Klägerin auf die noch anfallenden Kosten hin, indem sie im Report festhielt, dass sie ihr ein Angebot unterbreiten werde, was die ausstehenden Arbeiten kosten würden (kläg.act.