c) Es ist auf Grund des Fachwissens der Klägerin davon auszugehen, dass sie imstande war, den Inhalt und die Tragweite des „DC-3 Pre Buy Inspection Report“ vom 29. Januar 2001 (kläg.act. 8) zu verstehen und daraus die notwendigen Schlüsse abzuleiten. Nicht entscheidend ist dabei der Titel des Reports, wonach es sich um eine „Pre Buy Inspection“ gehandelt habe. Im Bericht wird unmissverständlich darauf hingewiesen, dass er ausschliesslich auf einer „visuellen Beurteilung“ bzw. „visuellen Befundung“ des Flugzeugs beruht.