S. W. ist technischer Betriebsleiter, womit davon auszugehen ist, dass er über das notwendige technische Spezialwissen verfügte, um die Tragweite der von J. T. durchgeführten Inspektion zu beurteilen. Die Klägerin führt selber nicht aus, sie habe am 17. Januar 2001 gegenüber der Beklagten gerügt, dass eine Pre-Purchase Inspection, wie sie die Beklagte verstanden habe, mit der Durchführung einer ausschliesslich visuellen Inspektion nicht gehörig erfüllt sei.