Nachdem seitens der Klägerin an der Inspektion vom 17. Januar 2001 die beiden Geschäftsführer M. H. und S. W. (bekl.act. 4) anwesend waren, konnten sie selber feststellen, dass der Mechaniker der Beklagten (J. T.) am 17. Januar 2001 ausschliesslich eine visuelle Inspektion der Maschine auf einem Flugfeld vornahm. S. W. ist technischer Betriebsleiter, womit davon auszugehen ist, dass er über das notwendige technische Spezialwissen verfügte, um die Tragweite der von J. T. durchgeführten Inspektion zu beurteilen.