b) Zwischen den Parteien bestand über den Umfang des Auftrags in zeitlicher Hinsicht Einigkeit. Ein einziger Mechaniker der Beklagten sollte an einem einzigen Tag (17. Januar 2001) die Inspektion der DC-3 in Brüssel vornehmen (kläg.act. 5, 6). Nachdem seitens der Klägerin an der Inspektion vom 17. Januar 2001 die beiden Geschäftsführer M. H. und S. W. (bekl.act. 4) anwesend waren, konnten sie selber feststellen, dass der Mechaniker der Beklagten (J. T.) am 17. Januar 2001 ausschliesslich eine visuelle Inspektion der Maschine auf einem Flugfeld vornahm.