Die Klägerin habe ihr aber erst den Auftrag für die erste Phase, d.h. für eine visuelle Begutachtung, erteilt, um die Tauglichkeit des Flugzeugs für einen Überflug nach Z. zu überprüfen. Die im Rahmen einer seriösen Pre Buy Inspection notwendige Zerlegung der Maschine hätte erst in Z. unter Beizug von genügend Material und Spezialisten in einem Hangar vorgenommen werden sollen, wogegen eine entsprechende Inspektion in Brüssel mit erheblichen Mehrkosten verbunden gewesen wäre. Die Klägerin räumt ein, dass eine Zerlegung in Z. nie Vertragsgegenstand war (Replik S. 9).