3. Die Klägerin wirft der Beklagten eine mangelhafte Pre-Purchase Inspection in Brüssel vor. Der inhaltliche Umfang des am 17. Januar 2001 ausgeführten Auftrags ist von den Parteien nicht genau definiert worden. Somit bestimmt er sich nach der Natur des zu besorgenden Geschäftes (Art. 396 Abs. 1 OR). Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass eine Pre-Purchase Inspection Grundlage für den Kaufentscheid bilden sollte. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte