c) Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass das vorliegende Vertragsverhältnis (Durchführung einer eintägigen visuellen Beurteilung/Befundung) als Auftrag zu qualifizieren ist. Die Beklagte kann damit nicht gehört werden mit dem Einwand, es bestehe kein werkvertraglicher Anspruch, da keine rechtzeitige Mängelrüge erhoben worden sei und der Anspruch zufolge Verjährung untergegangen sei. Die Einrede der Verwirkung der Mängelrechte bzw. der Verjährung ist deshalb abzuweisen.