Es kann deshalb offen bleiben, ob der Kostenvoranschlag dem Werkvertragsrecht unterstellt wäre (BGE 110 II 382 E.2) oder dem Auftragsrecht (BGE 122 III 61; 119 II 249). Die Beklagte hatte lediglich einen Kostenvoranschlag in Aussicht gestellt für jene Aufwendungen, die bis zur Sondergenehmigung zum Überflug in den Hangar nach Z. notwendig gewesen wären.