In diesem Fall wäre allenfalls das Resultat zum Teil objektiv überprüfbar gewesen, soweit es um technische Erhebungen gegangen wäre. Der vorliegende Vertrag kann mit der Schätzung einer Immobilie verglichen werden, welche als Auftrag zu qualifizieren ist (BGE 112 II 350). Die Klägerin hatte von der Beklagten auch noch keinen Kostenvoranschlag verlangt bzw. die Beklagte musste keinen Kostenvoranschlag ausarbeiten. Es kann deshalb offen bleiben, ob der Kostenvoranschlag dem Werkvertragsrecht unterstellt wäre (BGE 110 II 382 E.2) oder dem Auftragsrecht (BGE 122 III 61; 119 II 249).