Vorliegend verpflichtete sich die Beklagte aber zu einer Dienstleistung, „à gérer une affaire ou à rendre des services en vue d’un résultat qui n’est pas garanti“ (BGE 109 II 36). Sie hatte kein Werk zu erstellen, kein garantiertes Resultat einer Arbeit zu erbringen. Dies wäre nur der Fall gewesen, wenn der Auftrag weitergegangen wäre, indem dieser eine Inspektion umfasst hätte, die eine Zerlegung der Flugmaschine bedingt hätte. In diesem Fall wäre allenfalls das Resultat zum Teil objektiv überprüfbar gewesen, soweit es um technische Erhebungen gegangen wäre.