Ein Gutachten, welches ein technisch überprüfbares Resultat zum Gegenstand hat, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Werkvertrag zu qualifizieren. Wenn ein Gutachten hingegen kein nachprüfbares Resultat, sondern ein subjektives Ermessen betrifft, ist Auftragsrecht anzuwenden, denn das Resultat kann nicht garantiert werden (BGE 127 III 329 f. E.2; 112 II 347).