Das Gutachten kann eine technische Frage, objektive Fakten, oder aber es kann eine subjektive Meinung wiedergeben. Im ersten Fall ergibt sich ein überprüfbares Resultat (z.B. eine statische Berechnung), im zweiten Fall kann das Resultat nicht als Werk, dessen Richtigkeit garantiert wird (z.B. die Schätzung eines Kunstwerks), versprochen werden. Ein Gutachten, welches ein technisch überprüfbares Resultat zum Gegenstand hat, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Werkvertrag zu qualifizieren.