a) Die rechtliche Qualifizierung des Rechtsgeschäftes ist dem Parteienwillen entzogen. Sie hat von Amtes wegen zu erfolgen (BGE 84 II 496 E.2). Die Bezeichnung des Betreffnisses in der Klage als Auftrag ist deshalb unbehelflich. Die Meinungen in der Lehre, ob ein Gutachtervertrag ein Werkvertrag oder ein Auftrag darstellt, sind geteilt (BGE 127 III 329 f. m.w.H). Ein Teil der Lehre qualifiziert ihn als Werkvertrag. Andere Autoren behandeln ihn als Auftrag. Zu unterscheiden ist zwischen den Fragestellungen, die dem Gutachter vorgelegt werden. Das Gutachten kann eine technische Frage, objektive Fakten, oder aber es kann eine subjektive Meinung wiedergeben.