2. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung, indem sie geltend machte, die visuelle Begutachtung der DC-3 sei als Werkvertrag zu qualifizieren: Auch bei Vorliegen eines versteckten Mangels des Reports wäre dieser mit Erstattung des Berichts durch die R. Ltd. am 28. April bzw. 8. Mai 2001 offen gelegt worden (kläg.act. 22, 23). Der Schaden sei am 6. Dezember 2002 angemeldet worden (kläg.act. 24). Damit seien sämtliche Mängelrechte verwirkt und wären verjährt.