Sie machte insbesondere geltend, die erste visuelle Begutachtung durch die Beklagte hätte auf keinen Fall von der Klägerin, die erfahren sei im Fluggeschäft, als Grundlage für den Kaufentscheid (d.h. als vollständige Pre Buy Inspection) betrachtet werden dürfen, so dass kein Kausalzusammenhang zwischen Schaden und behaupteter Vertragsverletzung bestehe. Im Übrigen sei die Begutachtung, welche mit dem Ziel durchgeführt worden sei, rein visuell die Tauglichkeit des Flugzeuges zum Überflug nach Z. für die erst dort auszuführende eigentliche Pre Buy Inspection sowie die Notwendigkeit allfälliger Vorarbeiten für den Überflug abzuklären, richtig und vertragskonform durchgeführt worden.