Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 26. August 2003 die kostenfällige Abweisung der Klage. Sie machte insbesondere geltend, die erste visuelle Begutachtung durch die Beklagte hätte auf keinen Fall von der Klägerin, die erfahren sei im Fluggeschäft, als Grundlage für den Kaufentscheid (d.h. als vollständige Pre Buy Inspection) betrachtet werden dürfen, so dass kein Kausalzusammenhang zwischen Schaden und behaupteter Vertragsverletzung bestehe.