© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Hand genommen werden muss“ (kläg.act. 22). Im Worksheet vom 28. April 2001 der R. Ltd. wird auf einen zu erstellenden, detaillierten Zustandsbericht hingewiesen (kläg.act. 23 S. 3), welcher indessen nicht bei den Akten liegt. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2002 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Schadenersatz in der Höhe von EUR 43'799.94 geltend (kläg.act. 24), welche von der Beklagten am 22. Januar 2003 bestritten wurde (kläg.act. 25).