Am 12. April 2001 beauftragte die Klägerin die R. Ltd., eine Zustandskontrolle an der DC-3 auszuführen (kläg.act. 20, 21). Diese wurde zwischen dem 15. April und dem 3. Mai 2001 ausgeführt, wobei die eine spezialisierte Fachkraft 143.93 Stunden und die andere 80.72 Stunden benötigte. Diese Zustandskontrolle war vor Ort in Brüssel möglich, weil die R. Ltd. ihre ganze Werkstattinfrastruktur mitgenommen hatte (kläg.act. 21). Die R. Ltd. hielt in einem nicht begründeten Statement vom 8. Mai 2001 fest, auf Grund des Zustandsberichts (vgl. die Fotodokumentation kläg.act. 23a) sei davon auszugehen, dass es nichts an diesem Flugzeug gebe, „was nicht irgendwie in