Als noch auszuführende Arbeiten bzw. Abklärungen nannte die Beklagte insbesondere „Allgemeine Überprüfung der Systeme für einen Überflug“, „Abklärung mit FAA Inspector für eine special flight permit (Spezialbewilligung) für einen ferry flight (Überflug)“, „Abklärung mit FAA/LBA welche Avionik Ausrüstung notwendig ist für einen Überflug nach Z.“ (kläg.act. 8 S. 2). Die Beklagte sandte der Klägerin mit E-Mail vom 29. Januar 2001 den Pre Buy Inspection Report vorab zu und hielt fest, sie werde ihr „in den nächsten Tagen ein Angebot machen, was die nächsten einzuleitenden