dass eine visuelle Beurteilung/Befundung stattgefunden hatte, wobei sie auf Grund dieser den Zustand sämtlicher Bestandteile der DC-3 mit Ausnahme der Propeller und des Cockpits mit „OK“ bezeichnete. In Bezug auf die „LH Engine“ hielt sie fest, dass der „Zustand visuell OK“, ferner dass auch bei den „Kabinen Zustand OK für Überflug“ sei. Als noch auszuführende Arbeiten bzw. Abklärungen nannte die Beklagte insbesondere „Allgemeine Überprüfung der Systeme für einen Überflug“, „Abklärung mit FAA Inspector für eine special flight permit (Spezialbewilligung) für einen ferry flight (Überflug)“, „Abklärung mit FAA/LBA welche Avionik Ausrüstung notwendig ist für einen Überflug nach Z.“ (kläg.act.