Sie wurde vom Mechaniker der Beklagten, J. T., in Anwesenheit der beiden Geschäftsführer der Klägerin, M. H. und S. W., durchgeführt. Gemäss (bestrittenen) Vorbringen der Beklagten ging es um eine erste visuelle Begutachtung, indem die Beklagte vor Abschluss des Kaufvertrags die DC-3 in Brüssel vor dem Überflug nach Z. im Hinblick auf die Flugtauglichkeit begutachten, den Überflug selbst überwachen und die anschliessende Überprüfung in Z. durchführen sollte (Klageantwort Rz. 13). Unbestrittenermassen stand der Beklagten vor der Begutachtung vom 17. Januar 2001 der Final Report der DC-3 vom 9. Oktober 1997, d.h. die technische Dokumentation des Flugzeugs, zur Verfügung (kläg.act.