1. Die Klägerin, die X. GmbH, hat ihren Sitz in B. und ist ein Luftfahrtunternehmen, welches unter anderem touristische Rundflüge in Deutschland anbietet (kläg.act. 2). Die Y. AG (Beklagte) hat ihren Sitz in Z. Sie erbringt Dienstleistungen aller Art im Bereich des Flugzeugunterhaltes und führt namentlich Flugzeuginspektionen aller Art durch (kläg.act. 3, 4).