{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-06-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2003-23_2006-06-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4245&type=1563347022&cHash=b8fa177726850f69262115db131f1c81", "Checksum": "e2d3d3a50a7e972e55ff7bf9d4349d57"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2003.23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 19.06.2006 HG.2003.23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 19.06.2006 HG.2003.23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 19.06.2006 HG.2003.23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 396 Abs. 1, Art. 398 OR (SR 220). Aufgrund der gesamten Umstände eines der Beklagten mündlich erteilten Auftrages musste für die Klägerin erkennbar sein, dass der DC-3 Pre Buy Inspection Report der Beklagten, der nur auf einer an einem Tag durchgeführten, visuellen Prüfung basierte, ohne die angekündigte Offerte und ohne Kostenvoranschlag keine genügende Basis für einen Kaufentscheid sein konnte. Eine Verletzung der Sorgfaltspflichten bei der Durchführung der visuellen Befundung ist zu verneinen (Handelsgericht, 19. Juni 2006, HG.2003.23)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:53:50", "Checksum": "29a61e10a753259a2111374729be0ad4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 19.06.2006 HG.2003.23\nRegeste:\nArt. 396 Abs. 1, Art. 398 OR (SR 220). Aufgrund der gesamten Umstände eines der Beklagten mündlich erteilten Auftrages musste für die Klägerin erkennbar sein, dass der DC-3 Pre Buy Inspection Report der Beklagten, der nur auf einer an einem Tag durchgeführten, visuellen Prüfung basierte, ohne die angekündigte Offerte und ohne Kostenvoranschlag keine genügende Basis für einen Kaufentscheid sein konnte. Eine Verletzung der Sorgfaltspflichten bei der Durchführung der visuellen Befundung ist zu verneinen (Handelsgericht, 19. Juni 2006, HG.2003.23).\n\n– die Klägerin auf Grund des Pre-Purchase Berichts noch keine Kenntnis von den\nKosten haben konnte, die bis zur endgültigen Flugtauglichkeit und Flugbewilligung\nnötig werden;\n\n– die Klägerin aus diesen Gründen wusste bzw. wissen musste, dass der Pre Buy\nBericht keine hinreichende Grundlage für einen Kaufentscheid darstellen konnte,\nwomit dieser, auch wenn dieser mangelhaft gewesen wäre, nicht adäquat kausal\nden geltend gemachten Schaden hätte verursachen können.\n\nDamit ist die Klage auch mangels Nachweises eines Kausalzusammenhanges\nzwischen Schaden und der behaupteten Vertragsverletzung abzuweisen.\n\n5. Die Beklagte bestritt den von der Klägerin behaupteten Schaden in der Höhe von\nEUR 43‘896.70 und machte zudem geltend, dieser sei nicht genügend substantiiert.\n\na) Die Beklagte bestritt, dass die Klägerin die erste Rate des Kaufpreises von USD\n20'000.-- tatsächlich an die Verkäuferin gezahlt hatte (Klageantwort Rz. 70; Klage S. 8\nZiff. 6). Die Klägerin hat auch in der Replik keine entsprechenden Belege eingereicht.\nDamit wäre der Betrag von USD 20'000.-- mangels Nachweises, dass der Klägerin\nzufolge Überweisung dieses Betrages an die P. S.A. tatsächlich ein Schaden\nentstanden ist, abzuweisen.\n\nb) Die Klägerin verlangt die Rückerstattung der Entschädigung für den von der\nBeklagten durchgeführten Pre-Purchase Check von Fr. 2‘716.--. Die Beklagte wandte\nzu Recht ein, dass dieser Aufwand für die visuelle Begutachtung keinen Schaden\ndarstellt, da diese Kosten sowieso angefallen wären (Klageantwort Rz. 42). Dass auch\ndie Klägerin von der Notwendigkeit dieser visuellen Prüfung ausging, geht aus ihrem\nSchreiben vom 7. Februar 2001 hervor, in welchem sie die Beklagte um ein\nKostenangebot zur Wiederherstellung der Flugfähigkeit (Überführungsflug der DC-3\nzum LTB) ersuchte (kläg.act. 11). Ein Ersatzanspruch könnte nur geschützt werden,\nwenn von einer vollständig mangelhaften Ausführung der visuellen Prüfung durch die\nBeklagte auszugehen wäre. Ein solcher Vorwurf ist indessen von der Klägerin weder\nsubstantiiert dargelegt noch nachgewiesen worden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nc) Die Beklagte wendet auch in Bezug auf die Kosten für den Check durch die R. Ltd.\nsowie die Kosten für Transport und Logis und die Reisekosten von S. W. ein, diese\nKosten stellten, nachdem sie sowieso angefallen wären, keinen Schaden dar\n(Klageantwort Rz. 42; vgl. kläg.act. 16-21). Es ist nun aber davon auszugehen, dass der\nCheck der R. Ltd. in jedem Fall vor Abschluss eines Kaufvertrages hätte durchgeführt\nwerden müssen. Die Beklagte hielt in diesem Zusammenhang – was von der Klägerin\nnicht bestritten wurde – zu Recht fest, dass, selbst wenn die Beklagte und nicht die R.\nLtd. den späteren Check ausgeführt hätte, wie es ursprünglich abgemacht war, diese\nKosten angefallen wären. Damit wären auch diese Schadenspositionen mangels\nNachweises eines Schadens abzuweisen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14\n"}