{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-06-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2003-23_2006-06-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4245&type=1563347022&cHash=b8fa177726850f69262115db131f1c81", "Checksum": "e2d3d3a50a7e972e55ff7bf9d4349d57"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2003.23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 19.06.2006 HG.2003.23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 19.06.2006 HG.2003.23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 19.06.2006 HG.2003.23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 396 Abs. 1, Art. 398 OR (SR 220). Aufgrund der gesamten Umstände eines der Beklagten mündlich erteilten Auftrages musste für die Klägerin erkennbar sein, dass der DC-3 Pre Buy Inspection Report der Beklagten, der nur auf einer an einem Tag durchgeführten, visuellen Prüfung basierte, ohne die angekündigte Offerte und ohne Kostenvoranschlag keine genügende Basis für einen Kaufentscheid sein konnte. Eine Verletzung der Sorgfaltspflichten bei der Durchführung der visuellen Befundung ist zu verneinen (Handelsgericht, 19. Juni 2006, HG.2003.23)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:53:50", "Checksum": "29a61e10a753259a2111374729be0ad4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 19.06.2006 HG.2003.23\nRegeste:\nArt. 396 Abs. 1, Art. 398 OR (SR 220). Aufgrund der gesamten Umstände eines der Beklagten mündlich erteilten Auftrages musste für die Klägerin erkennbar sein, dass der DC-3 Pre Buy Inspection Report der Beklagten, der nur auf einer an einem Tag durchgeführten, visuellen Prüfung basierte, ohne die angekündigte Offerte und ohne Kostenvoranschlag keine genügende Basis für einen Kaufentscheid sein konnte. Eine Verletzung der Sorgfaltspflichten bei der Durchführung der visuellen Befundung ist zu verneinen (Handelsgericht, 19. Juni 2006, HG.2003.23).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nhervor, dass nicht nur der Zustand des Flugzeuges für den Kauf entscheidend war,\nsondern dass vorher noch weitere „Problemfelder“ zu klären waren (kläg.act. 10).\nInsbesondere war abzuklären, ob für die gewünschte Zulassung in Deutschland\nForderungen bezüglich Brandschutz und andere Sicherheitsvorschriften nach neustem\nStand der JAR-Vorschriften zu erfüllen waren. Davon hingen unter Umständen weitere\nMehrkosten ab. Mit Schreiben vom 7. Februar 2001 teilte die Klägerin der Beklagten\nmit, dass ihre Bank für die Finanzierungszusage einen Kostenvorschlag eines\nluftfahrtechnischen Betriebes (LTB) verlange bis zur Wiederherstellung der Flugfähigkeit\n(Überflug der DC-3 zum LTB) sowie bis zur Musterzulassung mit\n\nD-Registration; ferner müsse die Genehmigung der Landesluftfahrtbehörde der\nSchweiz vorliegen, damit der von ihr gewählte LTB die technischen Arbeiten zur\nMusterzulassung der DC-3 durchführen könne. Die Genehmigung der schweizerischen\nLandesluftfahrtbehörde sei vordringlich, weil die Option in Brüssel (gemeint wohl die\nKaufoption) bis 18. Februar 2001 befristet sei (kläg.act. 11). Entgegen den anders\nlautenden Behauptungen der Klägerin (Replik S. 9) ist auf Grund dieses Schreibens zu\nschliessen, dass die Klägerin sich um eine Sonderbewilligung für den Überführungsflug\nin einen LTB bemüht hatte. Der Kaufentscheid der Klägerin war damit offensichtlich\nnicht nur vom Resultat des Pre-Purchase Berichts vom 29. Januar 2001 abhängig,\nsondern auch von der Finanzierungszusage der Bank, welche dafür\nKostenvoranschläge zur Bedingung machte. Auch aus diesem Grund musste der\nKlägerin bewusst sein, dass sie ohne Kostenvoranschlag keinen Kaufentscheid fällen\nkonnte, da die Bank nicht bereit war, ein unkalkuliertes Kostenrisiko einzugehen.\n\nDem erwähnten Schreiben vom 7. Februar 2001 (kläg.act. 11) kann entnommen\nwerden, dass die Kaufoption bis 18. Februar 2001 befristet war. Aus dem Fax der P.\nvom 21. März 2001 (kläg.act. 12) geht ferner hervor, dass die Klägerin nach der von der\nBeklagten ausgeführten visuellen Prüfung den Preis auf USD 100'000.-- hinunter\ndrückte, was die Verkäuferin akzeptierte. Die Klägerin hatte zusätzlich versucht, die\nPreisdiskussion von weiteren Inspektionen und von behördlichen Bewilligungen\nabhängig zu machen, was die P. jedoch ablehnte. Daraus ergibt sich, dass eine\ngründliche Pre-Purchase Inspection, welche ohne Zerlegung nicht möglich war, und\nwie sie die Klägerin von der R. Ltd. durchführen liess, vor dem Abschluss des\nKaufvertrags nicht durchführbar war. Am 27. März 2001 stellte die Klägerin der P. eine\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKaufofferte zu, wonach sie das Flugzeug für USD 100'000.-- kaufen werde (kläg.act.\n13). Um die Überflugtauglichkeit in einen Hangar in die Schweiz zu überprüfen, dürfe\nsie auf eigene Kosten einen „Pre-Flight Check“ mit den notwendigen Wartungs- und\nReparaturarbeiten durchführen (ca. 2 Wochen); im schlimmsten Fall seien die\n„Powerplans“ zu ersetzen (ca. 3 Wochen zusätzlich). Sie werde eine Anzahlung von\nUSD 20'000.-- sofort leisten, jedoch vom Vertrag zurücktreten, wenn es nicht gelinge,\ndas Flugzeug überflugtauglich zu machen. Auf Grund dieser Offerte steht fest, dass die\nKlägerin nach Vorliegen des Berichts der Beklagten vor Abschluss des Kaufvertrags\nZweifel hatte, ob das Flugzeug überhaupt auch nur überflugtauglich gemacht werden\nkönne. Damit widerspricht sie ihrer Behauptung, sie habe den Pre Buy Bericht der\nBeklagten so verstanden, dass das Flugzeug in einem sehr guten Zustand sei (Klage S.\n5). Ferner ist dies auch nicht mit der Behauptung der Klägerin vereinbar, wonach eine\nSpezialerlaubnis für den Überflug in die Werkstätte der Beklagten nie zur Debatte\ngestanden habe (Replik S. 9). Schliesslich steht auch die in der Offerte genannte\nRücktrittsklausel im Widerspruch zur Behauptung der Klägerin, wonach der Pre Buy\nReport sie veranlasst habe, das Flugzeug zu kaufen. Offensichtlich genügte ihr der\nBericht nicht als Grundlage für den Kaufentscheid, weshalb sie zunächst beabsichtigt\nhatte, den Preis noch von einer weiteren Prüfung (Check) abhängig zu machen. Nur\nweil sie erkannt hatte, dass sie trotz Pre Buy Bericht (kläg.act. 8) noch zu wenig über\nden Zustand des Flugzeuges wusste, nahm sie die Rücktrittsklausel in ihre Kaufofferte\nauf.\n\nd) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass\n\n– die Klägerin auf Grund des Pre Buy Inspection Report der Beklagten wusste, dass\ndie DC-3 nicht in einem sehr guten Zustand war;\n\n– die Klägerin wusste, dass das Flugzeug in einem Hangar zerlegt werden musste, um\nnoch näher inspiziert zu werden, wobei erst danach (nach mindestens zwei Wochen\nArbeit) erkennbar war, ob das Flugzeug so hergerichtet werden konnte, um eine\nÜberfluggenehmigung in einen LTB in der Schweiz zu erhalten;\n\n– die Klägerin auf Grund des Pre-Purchase Berichts noch nicht wusste, welche\nKosten bis zur Überflugsgenehmigung entstehen würden;\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}