{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-06-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2003-23_2006-06-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4245&type=1563347022&cHash=b8fa177726850f69262115db131f1c81", "Checksum": "e2d3d3a50a7e972e55ff7bf9d4349d57"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2003.23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 19.06.2006 HG.2003.23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 19.06.2006 HG.2003.23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 19.06.2006 HG.2003.23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 396 Abs. 1, Art. 398 OR (SR 220). Aufgrund der gesamten Umstände eines der Beklagten mündlich erteilten Auftrages musste für die Klägerin erkennbar sein, dass der DC-3 Pre Buy Inspection Report der Beklagten, der nur auf einer an einem Tag durchgeführten, visuellen Prüfung basierte, ohne die angekündigte Offerte und ohne Kostenvoranschlag keine genügende Basis für einen Kaufentscheid sein konnte. Eine Verletzung der Sorgfaltspflichten bei der Durchführung der visuellen Befundung ist zu verneinen (Handelsgericht, 19. Juni 2006, HG.2003.23)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:53:50", "Checksum": "29a61e10a753259a2111374729be0ad4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 19.06.2006 HG.2003.23\nRegeste:\nArt. 396 Abs. 1, Art. 398 OR (SR 220). Aufgrund der gesamten Umstände eines der Beklagten mündlich erteilten Auftrages musste für die Klägerin erkennbar sein, dass der DC-3 Pre Buy Inspection Report der Beklagten, der nur auf einer an einem Tag durchgeführten, visuellen Prüfung basierte, ohne die angekündigte Offerte und ohne Kostenvoranschlag keine genügende Basis für einen Kaufentscheid sein konnte. Eine Verletzung der Sorgfaltspflichten bei der Durchführung der visuellen Befundung ist zu verneinen (Handelsgericht, 19. Juni 2006, HG.2003.23).\n\neinen Kaufentscheid sein konnte. Die Klägerin hatte denn auch in keiner Weise\nsubstantiiert behauptet noch nachgewiesen, dass sie der Beklagten den Auftrag erteilt\nhatte, eine Inspektion in einem Umfang durchzuführen und einen entsprechenden\nBericht abzuliefern, dass dieser Grundlage für den beabsichtigten Kauf der DC-3 sein\nkonnte. Des Weitern legte die Klägerin auch nicht substantiiert dar, welche\nFeststellungen des Pre Buy Inspection Reports vom 29. Januar 2001 (kläg.act. 8) nicht\nden Tatsachen entsprechend sein sollen. Damit gelingt es aber der Klägerin nicht,\nnachzuweisen, dass J. T. von der Klägerin bei der Durchführung der visuellen\nBefundung nicht seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist und dass der Pre Buy\nInspection Report inhaltliche Mängel aufweist. Auf die beantragte Parteieinvernahme\nund Befragung von Zeugen kann damit verzichtet werden. Gelingt aber der Klägerin\nder Nachweis einer Sorgfaltspflichtverletzung nicht, ist eine der Voraussetzungen für\ndie Zusprechung von Schadenersatz nicht erfüllt. Die Klage ist mangels Nachweises\neiner Sorgfaltspflichtverletzung abzuweisen.\n\n4. Im Übrigen wäre die Klage aber auch mangels Nachweises eines\nKausalzusammenhangs und des Schadens abzuweisen. Wie bereits ausgeführt,\nbehauptete die Klägerin, die Pre-Purchase Inspection in Brüssel inklusive der Report\nder Beklagten vom 29. Januar 2001 (kläg.act. 8) sei für den Kaufentscheid kausal\ngewesen, was von der Beklagten mit dem Hinweis bestritten wird, dass eine seriöse\nPre Buy Inspection – was auch der Klägerin bekannt sein müsse – mit einem Aufwand,\nwelcher über eine visuelle Begutachtung erheblich hinaus gehe, verbunden sei.\n\na) Unbestrittenermassen führte die Beklagte zwischen 1989 und 1990 die\nMusterzulassung einer DC-3 in Deutschland durch (kläg.act. 26-29; Replik S. 2f.; Duplik\nRz. 49), und sie verfügt über Expertenkenntnisse im Bereich der Wartung von DC-3.\nWie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Klägerin um ein lizenziertes\nFlugfahrtunternehmen, das Fracht und Personen befördern darf. Aus diesem Grund ist\nzu schliessen, dass die Klägerin selber über eine erhebliche Erfahrung im Bereich des\nBetriebs, des Unterhalts und des Kaufs von Flugzeugen verfügt. Indem insbesondere\nS. W. von der Klägerin, welcher technischer Betriebsleiter ist, an der visuellen\nBegutachtung vom 17. Januar 2001 teilnahm, konnte und musste er im Stande sein, zu\nbeurteilen, welche Tragweite diese Begutachtung hatte. Auf Grund ihres Fachwissens\nwar die Klägerin aber auch im Stande, den Pre Buy Inspection Report vom 29. Januar\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2001 (kläg.act. 8) in Bezug auf dessen Tragweite sachgerecht zu interpretieren. Wie\nbereits ausgeführt, ging es in diesem Bericht in erster Linie um die Frage, ob ein\nÜberflug nach Z. möglich sei. Damit konnte und musste die Klägerin diesen Bericht\nausschliesslich in dem Sinne verstehen, dass es um eine vorläufige Prüfung und nicht\num eine seriöse Abklärung betreffend einen Kaufentscheid ging. Im Übrigen ergab\ndiese visuelle Prüfung als klares Resultat, dass die DC-3 nicht überflugtauglich war.\n\nb) Auf Grund ihres Fachwissens musste es der Klägerin klar sein, dass die Beklagte\nerst nach Herstellung der Tauglichkeit der DC-3 für den Überflug nach Z. gestützt auf\njene Ergebnisse der Klägerin eine Offerte hätte unterbreiten können, welche\nReparaturen unverzichtbar seien, um die Überflugerlaubnis in die Werkstätte nach Z. zu\nerhalten. Wenn aber bereits jene Kosten noch nicht feststanden, durfte die Klägerin\numso weniger davon ausgehen, dass die Kosten für eine umfassende Beurteilung der\nDC-3 und die allfälligen Instandstellungskosten bereits feststanden. Die Beklagte hatte\ndabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie, nachdem sie der Klägerin den Pre\nBuy Inspection Report zugestellt hatte, in den nächsten Tagen ein Angebot machen\nwerde, was die nächsten einzuleitenden Arbeiten kosten werden (kläg.act. 8, 9). Ob die\nKlägerin gestützt darauf mit der Beklagten einen (Werk-)Vertrag abschliessen wollte,\nwonach diese das Flugzeug für den Überflug herzurichten hatte, war noch offen.\nInsgesamt ist damit der Schluss zu ziehen, dass der Bericht der Beklagten (kläg.act. 8),\nder nur auf der visuellen Prüfung basierte, ohne die angekündigte Offerte und ohne\nKostenvoranschlag noch nicht kaufentscheidend sein konnte, was für die Klägerin\nerkennbar war bzw. sein musste. Es ist gerichtsnotorisch, dass der Entscheid\nbetreffend Kauf eines Oldtimers (sei es ein Flugzeug oder sei es ein anderes Fahrzeug)\nweniger vom Ankaufspreis abhängig ist, als von den Investitionen, die getätigt werden\nmüssen, damit der Oldtimer wieder funktionstüchtig ist und die notwendigen\nbehördlichen Bewilligungen erhält. Auch ein Laie, geschweige denn ein fachlich\nversiertes Unternehmen wie die Klägerin, würde nicht ohne Kostenvoranschlag ein\nmehr als ein halbes Jahrhundert altes Flugzeug kaufen. Damit konnte aber der Pre Buy\nInspection Report der Beklagten keine hinreichende Basis für die fachkundige Klägerin\nbetreffend den Kauf der DC-3 sein.\n\nc) Im Übrigen geht auch aus dem Brief von S. W. von der Klägerin an die Beklagte vom\n2. Februar 2001, in welchem auf den Bericht der Beklagten Bezug genommen wird,\n\n"}