{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-06-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2003-23_2006-06-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4245&type=1563347022&cHash=b8fa177726850f69262115db131f1c81", "Checksum": "e2d3d3a50a7e972e55ff7bf9d4349d57"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2003.23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 19.06.2006 HG.2003.23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 19.06.2006 HG.2003.23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 19.06.2006 HG.2003.23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 396 Abs. 1, Art. 398 OR (SR 220). Aufgrund der gesamten Umstände eines der Beklagten mündlich erteilten Auftrages musste für die Klägerin erkennbar sein, dass der DC-3 Pre Buy Inspection Report der Beklagten, der nur auf einer an einem Tag durchgeführten, visuellen Prüfung basierte, ohne die angekündigte Offerte und ohne Kostenvoranschlag keine genügende Basis für einen Kaufentscheid sein konnte. Eine Verletzung der Sorgfaltspflichten bei der Durchführung der visuellen Befundung ist zu verneinen (Handelsgericht, 19. Juni 2006, HG.2003.23)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:53:50", "Checksum": "29a61e10a753259a2111374729be0ad4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 19.06.2006 HG.2003.23\nRegeste:\nArt. 396 Abs. 1, Art. 398 OR (SR 220). Aufgrund der gesamten Umstände eines der Beklagten mündlich erteilten Auftrages musste für die Klägerin erkennbar sein, dass der DC-3 Pre Buy Inspection Report der Beklagten, der nur auf einer an einem Tag durchgeführten, visuellen Prüfung basierte, ohne die angekündigte Offerte und ohne Kostenvoranschlag keine genügende Basis für einen Kaufentscheid sein konnte. Eine Verletzung der Sorgfaltspflichten bei der Durchführung der visuellen Befundung ist zu verneinen (Handelsgericht, 19. Juni 2006, HG.2003.23).\n\nDie Beklagte hält indessen fest, dass eine Pre-Purchase Inspection (immer) in drei\nEtappen abgewickelt werden müsse (Klageantwort S. 9 ff.; Duplik S. 5f.). Eine Pre Buy\nInspection sei „eine umfassende Untersuchung des Flugzeuges, wobei eine visuelle\nBegutachtung nicht genügt, sondern eine weitgehende Zerlegung des Flugzeuges\nnötig ist“ (Klageantwort S. 9). Die Klägerin habe ihr aber erst den Auftrag für die erste\nPhase, d.h. für eine visuelle Begutachtung, erteilt, um die Tauglichkeit des Flugzeugs\nfür einen Überflug nach Z. zu überprüfen. Die im Rahmen einer seriösen Pre Buy\nInspection notwendige Zerlegung der Maschine hätte erst in Z. unter Beizug von\ngenügend Material und Spezialisten in einem Hangar vorgenommen werden sollen,\nwogegen eine entsprechende Inspektion in Brüssel mit erheblichen Mehrkosten\nverbunden gewesen wäre. Die Klägerin räumt ein, dass eine Zerlegung in Z. nie\nVertragsgegenstand war (Replik S. 9).\n\nb) Zwischen den Parteien bestand über den Umfang des Auftrags in zeitlicher Hinsicht\nEinigkeit. Ein einziger Mechaniker der Beklagten sollte an einem einzigen Tag (17.\nJanuar 2001) die Inspektion der DC-3 in Brüssel vornehmen (kläg.act. 5, 6). Nachdem\nseitens der Klägerin an der Inspektion vom 17. Januar 2001 die beiden Geschäftsführer\nM. H. und S. W. (bekl.act. 4) anwesend waren, konnten sie selber feststellen, dass der\nMechaniker der Beklagten (J. T.) am 17. Januar 2001 ausschliesslich eine visuelle\nInspektion der Maschine auf einem Flugfeld vornahm. S. W. ist technischer\nBetriebsleiter, womit davon auszugehen ist, dass er über das notwendige technische\nSpezialwissen verfügte, um die Tragweite der von J. T. durchgeführten Inspektion zu\nbeurteilen. Die Klägerin führt selber nicht aus, sie habe am 17. Januar 2001 gegenüber\nder Beklagten gerügt, dass eine Pre-Purchase Inspection, wie sie die Beklagte\nverstanden habe, mit der Durchführung einer ausschliesslich visuellen Inspektion nicht\ngehörig erfüllt sei.\n\nDie Klägerin hat sich die Sachkenntnis ihrer Mitarbeiter, insbesondere von M. H. und S.\nW. anrechnen zu lassen. Des Weitern ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der\nKlägerin um ein lizenziertes Flugfahrtunternehmen handelt, das Fracht und Personen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbefördern darf und damit in rechtlicher wie auch technischer Hinsicht über\nSpezialkenntnisse im Bereich des Flugwesens verfügen muss.\n\nc) Es ist auf Grund des Fachwissens der Klägerin davon auszugehen, dass sie\nimstande war, den Inhalt und die Tragweite des „DC-3 Pre Buy Inspection Report“ vom\n29. Januar 2001 (kläg.act. 8) zu verstehen und daraus die notwendigen Schlüsse\nabzuleiten. Nicht entscheidend ist dabei der Titel des Reports, wonach es sich um eine\n„Pre Buy Inspection“ gehandelt habe. Im Bericht wird unmissverständlich darauf\nhingewiesen, dass er ausschliesslich auf einer „visuellen Beurteilung“ bzw. „visuellen\nBefundung“ des Flugzeugs beruht. Bereits diese visuelle Prüfung ergab als klares\nResultat, dass gewisse Teile des Flugzeugs nicht in Ordnung waren und ein Überflug\nnach Z. nur bei Ausführung diverser Arbeiten bzw. Abklärungen möglich war. Die\nBeklagte wies die Klägerin auf die noch anfallenden Kosten hin, indem sie im Report\nfesthielt, dass sie ihr ein Angebot unterbreiten werde, was die ausstehenden Arbeiten\nkosten würden (kläg.act. 8 S. 2). Im Übrigen war beiden Parteien der aus dem Jahre\n1997 stammende Final Report (kläg.act. 7) bekannt bzw. musste auch der Klägerin\nbekannt sein. Wenn die Klägerin, wie sie insbesondere an Schranken behauptete, über\ndiesen nicht verfügt haben sollte, hätte sie spätestens mit dem Erhalt des Reports der\nBeklagten von dessen Existenz Kenntnis erhalten und hätte diesen von der Beklagten\nverlangen können. Der Final Report von 1997 dokumentierte nun aber ebenfalls im\nEinzelnen, dass sich die DC-3 nicht in gutem Zustand befand und viele\nReparaturarbeiten notwendig waren (kläg.act. 7). Insbesondere konnte dem Final\nReport entnommen werden, dass zwischen 1974 und 1980 sowie 1989 und 1996 keine\nChecks registriert sind, und das Flugzeug häufig, d.h. 9-mal, die Registrierung,\nverbunden wohl mit entsprechenden Eigentümerwechseln, änderte (kläg.act. 7 S. 2f.).\nDas Flugzeug wurde im Oktober 1997 in Eindhoven überprüft und instandgestellt,\nwobei im Final Report die behobenen und die nicht behobenen Mängel aufgeführt sind.\nEr enthält einige Hinweise auf Arbeiten, die in Brüssel („during ground time in\nBrussels“) bzw. bei der nächsten Inspektion („next inspection“) vorgenommen werden\nsollten (kläg.act. 7 S. 9).\n\nInsgesamt ist damit davon auszugehen, dass für die Klägerin erkennbar war, dass der\nBericht der Beklagten (kläg.act. 8), der nur auf einer visuellen Prüfung basierte, ohne\ndie angekündigte Offerte und ohne Kostenvoranschlag keine genügende Basis für\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}