{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-06-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2003-23_2006-06-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4245&type=1563347022&cHash=b8fa177726850f69262115db131f1c81", "Checksum": "e2d3d3a50a7e972e55ff7bf9d4349d57"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2003.23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 19.06.2006 HG.2003.23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 19.06.2006 HG.2003.23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 19.06.2006 HG.2003.23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 396 Abs. 1, Art. 398 OR (SR 220). Aufgrund der gesamten Umstände eines der Beklagten mündlich erteilten Auftrages musste für die Klägerin erkennbar sein, dass der DC-3 Pre Buy Inspection Report der Beklagten, der nur auf einer an einem Tag durchgeführten, visuellen Prüfung basierte, ohne die angekündigte Offerte und ohne Kostenvoranschlag keine genügende Basis für einen Kaufentscheid sein konnte. Eine Verletzung der Sorgfaltspflichten bei der Durchführung der visuellen Befundung ist zu verneinen (Handelsgericht, 19. Juni 2006, HG.2003.23)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:53:50", "Checksum": "29a61e10a753259a2111374729be0ad4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 19.06.2006 HG.2003.23\nRegeste:\nArt. 396 Abs. 1, Art. 398 OR (SR 220). Aufgrund der gesamten Umstände eines der Beklagten mündlich erteilten Auftrages musste für die Klägerin erkennbar sein, dass der DC-3 Pre Buy Inspection Report der Beklagten, der nur auf einer an einem Tag durchgeführten, visuellen Prüfung basierte, ohne die angekündigte Offerte und ohne Kostenvoranschlag keine genügende Basis für einen Kaufentscheid sein konnte. Eine Verletzung der Sorgfaltspflichten bei der Durchführung der visuellen Befundung ist zu verneinen (Handelsgericht, 19. Juni 2006, HG.2003.23).\n\n2. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung, indem sie geltend machte, die\nvisuelle Begutachtung der DC-3 sei als Werkvertrag zu qualifizieren: Auch bei Vorliegen\neines versteckten Mangels des Reports wäre dieser mit Erstattung des Berichts durch\ndie R. Ltd. am 28. April bzw. 8. Mai 2001 offen gelegt worden (kläg.act. 22, 23). Der\nSchaden sei am 6. Dezember 2002 angemeldet worden (kläg.act. 24). Damit seien\nsämtliche Mängelrechte verwirkt und wären verjährt.\n\na) Die rechtliche Qualifizierung des Rechtsgeschäftes ist dem Parteienwillen entzogen.\nSie hat von Amtes wegen zu erfolgen (BGE 84 II 496 E.2). Die Bezeichnung des\nBetreffnisses in der Klage als Auftrag ist deshalb unbehelflich. Die Meinungen in der\nLehre, ob ein Gutachtervertrag ein Werkvertrag oder ein Auftrag darstellt, sind geteilt\n(BGE 127 III 329 f. m.w.H). Ein Teil der Lehre qualifiziert ihn als Werkvertrag. Andere\nAutoren behandeln ihn als Auftrag. Zu unterscheiden ist zwischen den Fragestellungen,\ndie dem Gutachter vorgelegt werden. Das Gutachten kann eine technische Frage,\nobjektive Fakten, oder aber es kann eine subjektive Meinung wiedergeben. Im ersten\nFall ergibt sich ein überprüfbares Resultat (z.B. eine statische Berechnung), im zweiten\nFall kann das Resultat nicht als Werk, dessen Richtigkeit garantiert wird (z.B. die\nSchätzung eines Kunstwerks), versprochen werden. Ein Gutachten, welches ein\ntechnisch überprüfbares Resultat zum Gegenstand hat, ist nach der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung als Werkvertrag zu qualifizieren. Wenn ein\nGutachten hingegen kein nachprüfbares Resultat, sondern ein subjektives Ermessen\nbetrifft, ist Auftragsrecht anzuwenden, denn das Resultat kann nicht garantiert werden\n(BGE 127 III 329 f. E.2; 112 II 347).\n\nb) Das vorliegend zwischen den Parteien zustande gekommene Vertragsverhältnis\n(Inspektion der DC-3 in Brüssel an einem Tag) ist im Sinne der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung als Auftrag (Art. 394 ff. OR) zu qualifizieren. Erst wenn sich die\nKlägerin auf Grund des ausgeführten Auftrags (Pre-Purchase Inspection) zu einer\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nweitergehenden Inspektion oder zum Kauf des Flugzeugs entschlossen hätte, wäre\nunter Umständen mit der Beklagten ein Werkvertrag (Art. 363 ff. OR) für Reparatur- und\nInstandstellungsarbeiten abgeschlossen worden.\n\nVorliegend verpflichtete sich die Beklagte aber zu einer Dienstleistung, „à gérer une\naffaire ou à rendre des services en vue d’un résultat qui n’est pas garanti“ (BGE 109 II\n36). Sie hatte kein Werk zu erstellen, kein garantiertes Resultat einer Arbeit zu\nerbringen. Dies wäre nur der Fall gewesen, wenn der Auftrag weitergegangen wäre,\nindem dieser eine Inspektion umfasst hätte, die eine Zerlegung der Flugmaschine\nbedingt hätte. In diesem Fall wäre allenfalls das Resultat zum Teil objektiv überprüfbar\ngewesen, soweit es um technische Erhebungen gegangen wäre. Der vorliegende\nVertrag kann mit der Schätzung einer Immobilie verglichen werden, welche als Auftrag\nzu qualifizieren ist (BGE 112 II 350). Die Klägerin hatte von der Beklagten auch noch\nkeinen Kostenvoranschlag verlangt bzw. die Beklagte musste keinen\nKostenvoranschlag ausarbeiten. Es kann deshalb offen bleiben, ob der\nKostenvoranschlag dem Werkvertragsrecht unterstellt wäre (BGE 110 II 382 E.2) oder\ndem Auftragsrecht (BGE 122 III 61; 119 II 249). Die Beklagte hatte lediglich einen\nKostenvoranschlag in Aussicht gestellt für jene Aufwendungen, die bis zur\nSondergenehmigung zum Überflug in den Hangar nach Z. notwendig gewesen wären.\n\nc) Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass das vorliegende Vertragsverhältnis\n(Durchführung einer eintägigen visuellen Beurteilung/Befundung) als Auftrag zu\nqualifizieren ist. Die Beklagte kann damit nicht gehört werden mit dem Einwand, es\nbestehe kein werkvertraglicher Anspruch, da keine rechtzeitige Mängelrüge erhoben\nworden sei und der Anspruch zufolge Verjährung untergegangen sei. Die Einrede der\nVerwirkung der Mängelrechte bzw. der Verjährung ist deshalb abzuweisen.\n\n3. Die Klägerin wirft der Beklagten eine mangelhafte Pre-Purchase Inspection in\nBrüssel vor. Der inhaltliche Umfang des am 17. Januar 2001 ausgeführten Auftrags ist\nvon den Parteien nicht genau definiert worden. Somit bestimmt er sich nach der Natur\ndes zu besorgenden Geschäftes (Art. 396 Abs. 1 OR). Beide Parteien gehen\nübereinstimmend davon aus, dass eine Pre-Purchase Inspection Grundlage für den\nKaufentscheid bilden sollte.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\na) Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, die Pre-Purchase Inspection in Brüssel\ndurch die Beklagte sei offensichtlich untauglich und für den Kaufentscheid kausal\ngewesen (Klage S. 3, 11; Replik S. 3).\n\n"}