{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-06-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2003-23_2006-06-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4245&type=1563347022&cHash=b8fa177726850f69262115db131f1c81", "Checksum": "e2d3d3a50a7e972e55ff7bf9d4349d57"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2003.23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 19.06.2006 HG.2003.23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 19.06.2006 HG.2003.23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 19.06.2006 HG.2003.23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 396 Abs. 1, Art. 398 OR (SR 220). Aufgrund der gesamten Umstände eines der Beklagten mündlich erteilten Auftrages musste für die Klägerin erkennbar sein, dass der DC-3 Pre Buy Inspection Report der Beklagten, der nur auf einer an einem Tag durchgeführten, visuellen Prüfung basierte, ohne die angekündigte Offerte und ohne Kostenvoranschlag keine genügende Basis für einen Kaufentscheid sein konnte. Eine Verletzung der Sorgfaltspflichten bei der Durchführung der visuellen Befundung ist zu verneinen (Handelsgericht, 19. Juni 2006, HG.2003.23)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:53:50", "Checksum": "29a61e10a753259a2111374729be0ad4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 19.06.2006 HG.2003.23\nRegeste:\nArt. 396 Abs. 1, Art. 398 OR (SR 220). Aufgrund der gesamten Umstände eines der Beklagten mündlich erteilten Auftrages musste für die Klägerin erkennbar sein, dass der DC-3 Pre Buy Inspection Report der Beklagten, der nur auf einer an einem Tag durchgeführten, visuellen Prüfung basierte, ohne die angekündigte Offerte und ohne Kostenvoranschlag keine genügende Basis für einen Kaufentscheid sein konnte. Eine Verletzung der Sorgfaltspflichten bei der Durchführung der visuellen Befundung ist zu verneinen (Handelsgericht, 19. Juni 2006, HG.2003.23).\n\n2. Die Klägerin legte nicht offen, wann sie mit der P. S.A. den Kaufvertrag über die\nDC-3 zum Preis von USD 100'000.--, zahlbar in zwei Raten, abgeschlossen hatte\n(kläg.act. 15). Mit Schreiben vom 21. März 2001, d.h. vor Abschluss des Kaufvertrags,\nhatte die P. S.A. die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Preis von USD 100'000.--\ndeshalb so tief sei, weil sie nicht die Zeit und die Erfahrung habe, ein solches Flugzeug\nzu betreiben und zu unterhalten (kläg.act. 12). Die Klägerin schlug der P. S.A. mit\nSchreiben vom 27. März 2001 vor, dass sie, um den Überflug der Maschine in die\nSchweiz sicher zu stellen, berechtigt sein sollte, einen „preflight check (approx. 2\nweeks)“ mit den notwendigen Reparaturen durchzuführen, wobei der Kaufvertrag\nannulliert und die Vorausleistung von USD 20'000.-- zurückbezahlt werden sollte,\nsofern es nicht gelingen sollte, bei der DC-3 die Flugtauglichkeit für den Überflug\nherzustellen (kläg.act. 13; vgl. kläg.act. 14). Gemäss dem erwähnten Kaufvertrag war\nder Kaufpreis von USD 100'000.-- in zwei Kaufraten zu zahlen: USD 20'000.-- waren\nvor der Durchführung eines Pre-Flight Checks zu bezahlen, die restlichen USD\n80'000.-- vor dem Überflug in die Schweiz (kläg.act. 15 § 2). Gemäss den\ngemeinsamen Ausführungen der Parteien behielt sich die Klägerin den Rücktritt vom\nKaufvertrag vor für den Fall, dass die DC-3 nicht mehr flugfähig gemacht werden kann;\ndabei sollte die erste Kaufpreisrate von USD 20'000.-- der P. S.A. verbleiben.\n\nAm 12. April 2001 beauftragte die Klägerin die R. Ltd., eine Zustandskontrolle an der\nDC-3 auszuführen (kläg.act. 20, 21). Diese wurde zwischen dem 15. April und dem 3.\nMai 2001 ausgeführt, wobei die eine spezialisierte Fachkraft 143.93 Stunden und die\nandere 80.72 Stunden benötigte. Diese Zustandskontrolle war vor Ort in Brüssel\nmöglich, weil die R. Ltd. ihre ganze Werkstattinfrastruktur mitgenommen hatte\n(kläg.act. 21). Die R. Ltd. hielt in einem nicht begründeten Statement vom 8. Mai 2001\nfest, auf Grund des Zustandsberichts (vgl. die Fotodokumentation kläg.act. 23a) sei\ndavon auszugehen, dass es nichts an diesem Flugzeug gebe, „was nicht irgendwie in\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndie Hand genommen werden muss“ (kläg.act. 22). Im Worksheet vom 28. April 2001\nder R. Ltd. wird auf einen zu erstellenden, detaillierten Zustandsbericht hingewiesen\n(kläg.act. 23 S. 3), welcher indessen nicht bei den Akten liegt.\n\nMit Schreiben vom 6. Dezember 2002 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten\nSchadenersatz in der Höhe von EUR 43'799.94 geltend (kläg.act. 24), welche von der\nBeklagten am 22. Januar 2003 bestritten wurde (kläg.act. 25).\n\n3. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Schadenersatz in\nder Höhe von EUR 43'896.70. Sie wirft der Beklagten eine mangelhafte Durchführung\nder Pre-Purchase Inspection in Brüssel vom 17. Januar 2001 vor, indem im DC-3 Pre\nBuy Inspection Report vom 29. Januar 2001 (kläg.act. 8) der DC-3 ein sehr guter\nZustand bescheinigt worden sei, worauf die Klägerin gestützt auf dieses Gutachten die\nDC-3 von der P. S.A. gekauft habe. Durch den offensichtlich untauglichen und für den\nKaufentscheid kausalen DC-3 Pre Buy Inspection Report sei der Klägerin ein\nerheblicher Schaden (EUR 43‘799.94) entstanden. Der Betrag setzt sich zusammen aus\ndem Kaufpreis 1. Rate (USD 20'000.--- = EUR 22'261.--), den Kosten für den Pre Buy\nInspection Report der Beklagten (CHF 2'716.-- = EUR 1'798.06), Kosten für den\nAufenthalt in Brüssel im Zusammenhang mit der Begutachtung durch Pilatus Aircraft\n(DM 5'307.29 = EUR 2'713.60), Rechnung für die Begutachtung durch R. Ltd. (CHF\n25'000.-- = EUR 16'524.--) sowie aus den durch den fehlgeschlagenen Kauf\nverursachten Reisekosten von S. W. (EUR 600.--; vgl. kläg.act. 16-21).\n\nDie Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 26. August 2003 die kostenfällige\nAbweisung der Klage. Sie machte insbesondere geltend, die erste visuelle\nBegutachtung durch die Beklagte hätte auf keinen Fall von der Klägerin, die erfahren\nsei im Fluggeschäft, als Grundlage für den Kaufentscheid (d.h. als vollständige Pre Buy\nInspection) betrachtet werden dürfen, so dass kein Kausalzusammenhang zwischen\nSchaden und behaupteter Vertragsverletzung bestehe. Im Übrigen sei die\nBegutachtung, welche mit dem Ziel durchgeführt worden sei, rein visuell die\nTauglichkeit des Flugzeuges zum Überflug nach Z. für die erst dort auszuführende\neigentliche Pre Buy Inspection sowie die Notwendigkeit allfälliger Vorarbeiten für den\nÜberflug abzuklären, richtig und vertragskonform durchgeführt worden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nII.\n\n1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist gemäss Art. 2 Abs.\n1 LugÜ i.V.m. Art. 112 Abs. 1 IPRG und Art. 14 Abs. 1 ZPO unbestrittenermassen\ngegeben. Anwendbar ist schweizerisches Recht (Art. 117 Abs. 1, 2 und 3 lit. c IPRG).\n\n"}