{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-06-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2003-23_2006-06-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4245&type=1563347022&cHash=b8fa177726850f69262115db131f1c81", "Checksum": "e2d3d3a50a7e972e55ff7bf9d4349d57"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2003.23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 19.06.2006 HG.2003.23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 19.06.2006 HG.2003.23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 19.06.2006 HG.2003.23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 396 Abs. 1, Art. 398 OR (SR 220). Aufgrund der gesamten Umstände eines der Beklagten mündlich erteilten Auftrages musste für die Klägerin erkennbar sein, dass der DC-3 Pre Buy Inspection Report der Beklagten, der nur auf einer an einem Tag durchgeführten, visuellen Prüfung basierte, ohne die angekündigte Offerte und ohne Kostenvoranschlag keine genügende Basis für einen Kaufentscheid sein konnte. Eine Verletzung der Sorgfaltspflichten bei der Durchführung der visuellen Befundung ist zu verneinen (Handelsgericht, 19. Juni 2006, HG.2003.23)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:53:50", "Checksum": "29a61e10a753259a2111374729be0ad4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 19.06.2006 HG.2003.23\nRegeste:\nArt. 396 Abs. 1, Art. 398 OR (SR 220). Aufgrund der gesamten Umstände eines der Beklagten mündlich erteilten Auftrages musste für die Klägerin erkennbar sein, dass der DC-3 Pre Buy Inspection Report der Beklagten, der nur auf einer an einem Tag durchgeführten, visuellen Prüfung basierte, ohne die angekündigte Offerte und ohne Kostenvoranschlag keine genügende Basis für einen Kaufentscheid sein konnte. Eine Verletzung der Sorgfaltspflichten bei der Durchführung der visuellen Befundung ist zu verneinen (Handelsgericht, 19. Juni 2006, HG.2003.23).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2003.23\nStelle: Handelsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 19.06.2006\nEntscheiddatum: 19.06.2006\n\nEntscheid Handelsgericht, 19.06.2006\nArt. 396 Abs. 1, Art. 398 OR (SR 220). Aufgrund der gesamten Umstände\neines der Beklagten mündlich erteilten Auftrages musste für die Klägerin\nerkennbar sein, dass der DC-3 Pre Buy Inspection Report der Beklagten, der\nnur auf einer an einem Tag durchgeführten, visuellen Prüfung basierte, ohne\ndie angekündigte Offerte und ohne Kostenvoranschlag keine genügende\nBasis für einen Kaufentscheid sein konnte. Eine Verletzung der\nSorgfaltspflichten bei der Durchführung der visuellen Befundung ist zu\nverneinen (Handelsgericht, 19. Juni 2006, HG.2003.23).\n\nErwägungen\n\nI.\n\n1. Die Klägerin, die X. GmbH, hat ihren Sitz in B. und ist ein Luftfahrtunternehmen,\nwelches unter anderem touristische Rundflüge in Deutschland anbietet (kläg.act. 2). Die\nY. AG (Beklagte) hat ihren Sitz in Z. Sie erbringt Dienstleistungen aller Art im Bereich\ndes Flugzeugunterhaltes und führt namentlich Flugzeuginspektionen aller Art durch\n(kläg.act. 3, 4).\n\nEnde 2000 führte die Klägerin mit der P. S.A. mit Sitz in Belgien Verhandlungen über\nden Kauf einer Douglas DC-3, Baujahr 1943, welche in Brüssel stand. Die DC-3 war\nseit einigen Jahren nicht mehr inspiziert und nicht mehr geflogen worden. Vor dem\nKauf der DC-3 behielt sich die Klägerin eine so genannte Pre-Purchase Inspection vor,\nd.h. die Prüfung des Zustands des Flugzeugs vor Abschluss des Kaufvertrags. Für die\nVornahme dieser Prüfung nahm sie mit der Beklagten Kontakt auf. Mit Faxschreiben\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvom 10. Dezember 2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie seit bereit, eine\nentsprechende Pre-Purchase Inspection durch einen lizenzierten DC-3-Mechaniker\ndurchzuführen, wobei sie eine Tagespauschale pro Person von Fr. 1'150.-- verrechne\n(kläg.act. 5). Die Klägerin nahm das Angebot der Beklagen an (kläg.act. 6), worauf die\nPre-Purchase Inspection am 17. Januar 2001 in Brüssel stattfand. Sie wurde vom\nMechaniker der Beklagten, J. T., in Anwesenheit der beiden Geschäftsführer der\nKlägerin, M. H. und S. W., durchgeführt. Gemäss (bestrittenen) Vorbringen der\nBeklagten ging es um eine erste visuelle Begutachtung, indem die Beklagte vor\nAbschluss des Kaufvertrags die DC-3 in Brüssel vor dem Überflug nach Z. im Hinblick\nauf die Flugtauglichkeit begutachten, den Überflug selbst überwachen und die\nanschliessende Überprüfung in Z. durchführen sollte (Klageantwort Rz. 13).\nUnbestrittenermassen stand der Beklagten vor der Begutachtung vom 17. Januar 2001\nder Final Report der DC-3 vom 9. Oktober 1997, d.h. die technische Dokumentation\ndes Flugzeugs, zur Verfügung (kläg.act. 7). Auf S. 8/9 des Final Reports werden die\nnicht verbesserten Mängel und die auszuführenden Arbeiten (in Fettschrift) aufgeführt,\nso z.B. Radschachtlichter bedecken, Malerarbeiten im Bereich des Cockpits ausführen,\nKorrosion der Kabinensitze und des Kapitänsitzplatzes entfernen und diese neu\nstreichen, elektrische Verkabelungen und Lichter berichtigen, identifizieren und\nersetzen, Kabel bei der Anzeige des Treibstofftanks rechter Hand ersetzen, Inspektion\nder zeitlich begrenzten Gegenstände, Korrosion unter dem Küchen- und\nToilettenboden entfernen etc. (vgl. Klageantwort Rz. 2). Die Beklagte erstattete am 29.\nJanuar 2001 den „DC-3 Pre Buy Inspection Report“, in welchem sie darauf hinwies,\ndass eine visuelle Beurteilung/Befundung stattgefunden hatte, wobei sie auf Grund\ndieser den Zustand sämtlicher Bestandteile der DC-3 mit Ausnahme der Propeller und\ndes Cockpits mit „OK“ bezeichnete. In Bezug auf die „LH Engine“ hielt sie fest, dass\nder „Zustand visuell OK“, ferner dass auch bei den „Kabinen Zustand OK für Überflug“\nsei. Als noch auszuführende Arbeiten bzw. Abklärungen nannte die Beklagte\ninsbesondere „Allgemeine Überprüfung der Systeme für einen Überflug“, „Abklärung\nmit FAA Inspector für eine special flight permit (Spezialbewilligung) für einen ferry flight\n(Überflug)“, „Abklärung mit FAA/LBA welche Avionik Ausrüstung notwendig ist für\neinen Überflug nach Z.“ (kläg.act. 8 S. 2). Die Beklagte sandte der Klägerin mit E-Mail\nvom 29. Januar 2001 den Pre Buy Inspection Report vorab zu und hielt fest, sie werde\nihr „in den nächsten Tagen ein Angebot machen, was die nächsten einzuleitenden\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nArbeiten kosten werden“ (kläg.act. 9). Mit Schreiben vom 2. Februar 2001 ersuchte die\nKlägerin die Beklagte insbesondere um Mithilfe der Klägerin bei der „Frage nach dem\nZielort des Überführungsfluges“ (kläg.act. 10; vgl. kläg.act. 11). Am 13. Februar 2001\nstellte die Beklagte der Klägerin für den „DC-3 Befund in Brüssel“ vom 17. Januar 2001\neine Rechnung von insgesamt Fr. 2'716.-- zu, welche insbesondere die vereinbarte\nTagespauschale von Fr. 1'150.- enthielt (bekl.act. 1).\n\n"}