4. Angesichts des Vorrangs des FIFA-Regelwerks gegenüber dem schweizerischen Recht greift Art. 22 Abs. 3 des Spielerreglements und somit auch die zweijährige Verwirkungsfrist im vorliegenden Fall. Dies bedeutet, dass die zugrunde liegenden Vorfälle für die "Beschwerden" in den abgesprochenen Verfalltagen zu sehen sind. Für die letzte, von der Klägerin geltend gemachte Forderung von USD 30'000.-- war der 31. Dezember 2000 als Verfalltag vereinbart worden. Nach Art. 102 Abs. 2 OR ist der Schuldnerverzug mit Ablauf des Verfalltages eingetreten. Im Zeitpunkt der Klageeinreichung am 5. Februar 2003 war die zweijährige Verwirkungsfrist bereits abgelaufen, womit die Klage abzuweisen ist. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6