22 Abs. 3 des Spielerreglements ist derart formuliert, dass nach zwei Jahren "Beschwerden" nicht mehr unterbreitet werden können, was einem Verlust des subjektiven Recht gleich kommt. Diese Regelung erscheint nachvollziehbar, da es sich bei der Spielervermittlertätigkeit um ein schnelllebiges Geschäft handelt und die FIFA ein Interesse hat, Streitigkeiten in diesem Bereich rasch zu erledigen. Zudem dürfte es kaum im Sinne der FIFA sein, wenn Art. 22 Abs. 3 des Spielerreglements so interpretiert würde, dass die Beschwerden in den ersten zwei Jahren der Spielerstatut- Kommission und danach staatlichen Gerichten zu unterbreiten sind.