geregelt, dass "Beschwerden" innerhalb von zwei Jahren nach dem Vorfall bei der Spielerstatutkommission vorzulegen sind. Diese Frist ist als Verwirkungsfrist zu betrachten. Die Verwirkung ist insofern von der Verjährung zu unterscheiden, als dass erstere zum Untergang des betreffenden Rechts führt, letztere zum Verlust der Durchsetzbarkeit (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. II, Zürich 2003, N 3574). Art. 22 Abs. 3 des Spielerreglements ist derart formuliert, dass nach zwei Jahren "Beschwerden" nicht mehr unterbreitet werden können, was einem Verlust des subjektiven Recht gleich kommt.