Weiter sind die Beschwerden im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Spielervermittlers in schriftlicher Form an den zuständigen Nationalverband bzw. an die FIFA zu richten. Solche Beschwerden sind bis spätestens zwei Jahre nach den ihr zugrunde liegenden Vorfällen und auf jeden Fall binnen sechs Monaten, nachdem der betreffende Vermittler seine Tätigkeit aufgegeben hat, einzureichen. Allerdings enthält das Spielervermittlerreglement für die Regelung von Streitigkeiten über nicht bezahlte Vermittlungsgelder keine materielle Bestimmungen. Es ist aber © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte