Zwingend anwendbare Gesetzesbestimmungen sind keine zu berücksichtigen (Art. 18 IPRG). Die Parteien haben vorliegend eine kumulative Rechtswahl getroffen: schweizerisches Recht und das FIFA-Regelwerk sind auf den Vertrag vom 16. August 1999 anwendbar. 2. Es stellt sich die Frage, ob das FIFA-Regelwerk als anationales Recht Gegenstand einer Rechtswahl sein kann.