III. 1. Die Parteien haben in der besagten Vereinbarung unter Ziff. 3 abgemacht, dass auf die Vereinbarung das Regelwerk der FIFA ("FIFA rules") und schweizerisches Recht anwendbar sind (kläg. act. 1a.1). Die schweizerische Klägerin und die griechische Beklagte können im Bereich Obligationenrecht, wenn es sich wie vorliegend nicht um einen vom IPRG speziell geregelten Vertrag handelt, eine Rechtswahl vornehmen. Die Formerfordernisse aus Abs. 2 sind erfüllt (Art. 116 IPRG). Zwingend anwendbare Gesetzesbestimmungen sind keine zu berücksichtigen (Art.