Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich aus Art. 14 ZPO. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, die im schweizerischen Handelsregister eingetragen ist. Die Beklagte hingegen hat ihren Sitz in Thessaloniki, Griechenland, und ist in einem entsprechenden ausländischen Register eingetragen (kläg. act. 1a.7 und 1a.7a). Der eingeklagte Streitwert von USD 60'000.-- nebst Zins übersteigt die erforderliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.--. Somit ist die Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen gegeben. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte