22 Abs. 2). Der Wortlaut dieser Bestimmung "ist zuständig" lässt sich nicht dahingehend deuten, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit Spielervermittlung zwingend und ausschliesslich dem FIFA-Statut zu unterbreiten sind. Da die FIFA-Schiedskommission nicht zwingend angerufen werden muss, ist "das Gericht" in St. Gallen zuständig.