2. Die Klägerin aus der Schweiz und die Beklagte aus Griechenland - ein internationales Verhältnis - haben im Vertrag vom 16. August 1999 (kläg. act. 1a.1) eine Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen, wonach Streitigkeiten aus diesem Vertrag dem zuständigen Gericht in St. Gallen oder, wenn obligatorisch, der Schiedskommission der FIFA oder UEFA vorgelegt werden. Die Parteien haben sowohl eine Gerichtsstands- wie auch eine Schiedsvereinbarung getroffen (alternative Zuständigkeit). Die Voraussetzungen wie Schriftlichkeit und kein ausschliesslicher Gerichtsstand für die Gültigkeit dieser Vereinbarung nach Art. 17 Abs. 1 lit. a und Art. 16 LugÜ sind erfüllt.