Bei Säumnis des Beklagten habe er aber immerhin den Vorteil, dass seine Position nicht durch gegenteilige Behauptungen und Gegenbeweise geschwächt werde. Das Gericht werde daher eher aufgrund von Indizien, tatsächlichen Vermutungen und aufgrund von Lebenserfahrung einen Beweis als erbracht betrachten können, als wenn die Gegenpartei mit ihren Einwendungen einen solchen Beweis erschüttern würde (BGE 115 II 305). Die Beklagte hat sich am Schriftenwechsel nicht beteiligt. Es muss deshalb bei Ausbleiben an der Hauptverhandlung kein neuer Verhandlungstermin angesetzt werden. Die Verhandlung kann in Abwesenheit der Beklagten durchgeführt werden (Art. 173 ZPO).