In GVP 1993 Nr. 63 wurde festgehalten, dass der Kläger nicht darauf vertrauen könne, dass seine Behauptungen bei Säumnis der Gegenpartei als nicht streitig betrachtet werden. Er habe gerade im Hinblick auf diesen Fall seine Klage mit den notwendigen Behauptungen zu substantiieren und dafür Beweise vorzulegen bzw. Beweisanträge zu stellen. Bei Säumnis des Beklagten habe er aber immerhin den Vorteil, dass seine Position nicht durch gegenteilige Behauptungen und Gegenbeweise geschwächt werde.