1. Die Beklagte hat die Nachfrist nicht beachtet. Als Folge dieser Säumnis wird das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt (Art. 61 ZPO). Die Beklagte hat ihr Recht auf Klageantwort verwirkt. Aus der Säumnis dürfen keine Schlüsse gezogen werden, wie z.B. dass von der Gegenpartei behauptete Tatsachen nicht bestritten und daher nicht zu beweisen seien (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, Art. 61 N 1a). In GVP 1993 Nr. 63 wurde festgehalten, dass der Kläger nicht darauf vertrauen könne, dass seine Behauptungen bei Säumnis der Gegenpartei als nicht streitig betrachtet werden.