Die Klage wurde über die griechische Rechtshilfebehörde der Beklagten in Thessaloniki am 11. Juni 2003 (act. 15) zugestellt. Auch die am 31. Oktober 2003 angesetzte Nachfrist von zehn Tagen (act. 17), zugestellt am 2. März 2004 (act. 25), liess die Beklagte unbenützt verstreichen. Am 12. November 2004 fand die mündliche Hauptverhandlung statt, wobei die Beklagte nicht erschien. Auf den weiteren Sachverhalt wird, soweit notwendig, nachfolgend eingegangen. II.