Am 16. August 1999 schlossen der Vertreter von X. AG (Klägerin), FIFA-Agent Y., und P. F.C. (Beklagte) einen Vertrag. Gegenstand dieser Vereinbarung war der Transfer des von X. AG vertretenen Spielers Z. Als Gegenleistung wurde vereinbart, dass P. F.C. bis am 30. September 1999 USD 15'000.-- und bis am 30. Dezember 1999 weitere USD 15'000.-- bezahlt, wenn der Arbeitsvertrag bis 30. Juni 2000 verlängert wird. Wird der Arbeitsvertrag um zwei weitere Jahre bis 30. Juni 2002 verlängert, so hat P. F.C. weitere USD 30'000.-- bis am 30. Dezember 2000 und nochmals USD 30'000.-- bis am 30. Dezember 2001 zu bezahlen.